Hafenordnung

Hafenordnung des YCHB e.V.

1. Diese Hafenordnung gilt für den gesamten Bereich der Steganlage des YCHB. Sie ist Bestandteil des Liegeplatzvertrages (YCHB) und sie gilt auch für alle Gastlieger des Yacht-Club Hansestadt Bremen e.V.

2. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung bei Personen- bzw. Sachschäden ist ausgeschlossen.

3. Ein geordneter Ablauf des Yachthafenbetriebes ist nur durch das Mitwirken aller Beteiligten und durch Rücksichtnahme möglich. Mit dem Festmachen erkennt der Yachtführer die Hafenordnung im Ganzen an.

  • Bevor die Yacht verlassen wird, ist für eine ordnungsgemäße Vertäuung zu sorgen.
  • Zum Festmachen dürfen nur die hierfür vorgesehenen Poller benutzt werden, keinesfalls Teile der Anlage, wie Stromkästen, Wasserleitungen usw. Der Yachtführer ist jederzeit für die sachgerechte Vertäuung seiner Yacht verantwortlich.
  • Zur ordnungsgemäßen Registrierung müssen Name, Verein und Heimathafen an der Yacht deutlich sichtbar angebracht sein, bzw. das amtliche Registrierungs-Kennzeichen.
  • Gegenstände (z. B. Kisten, Masten und vor allem Beiboote – auch Schlauchboote) dürfen nicht auf den Stegen gelagert werden. Eine Vertäuung von Beibooten vor bzw. hinter den Yachten ist nur statthaft, wenn kein Liegeplatznachbar gestört wird oder in seiner Manövrierfähigkeit behindert wird.
  • Jegliche Verschmutzung des Gewässers ist (auch schon von Amtes wegen) verboten. Für die Abfallentsorgung steht für Gäste der Müllbehälter an der Brücke. Es ist auf keinen Fall gestattet, bei vollen Behältern losen Abfall oder in Tüten neben die Abfalltonnen zu stellen (Rattengefahr). Der Müll ist dann privat zu entsorgen.
  • Schleifen an der Anlage ist untersagt.
  • Alle Boote dürfen nur mit Unterwasserschutz ohne TBT versehen sein.
  • Längeres laufen lassen der Motoren im Stand ist an der Anlage nicht gestattet. In dringenden Ausnahmefällen ist es nur bis zu 5 Minuten geduldet – wenn andere Steglieger weder durch Lärm noch durch Abgase belästigt werden.
  • Trinkwasser und elektrischer Strom stehen gegen Bezahlung zur Verfügung. Siehe Hafenentgelt-Ordnung.
  • Kinder und Nichtschwimmer haben auf der Anlage grundsätzlich Schwimmwesten zu tragen.
  • An der gesamten Anlage dürfen Yachten mit Maschinenkraft nur mit reduzierter Geschwindigkeit fahren, um störenden Schwall für die Anlage und daran vertäuten Fahrzeuge zu vermeiden.

4. Der Hafenmeister
Der Hafenmeister ist für die Anlage dieses Hafens zuständig und verantwortlich .

  • Dem Hafenmeister sind Unregelmäßigkeiten an der Anlage zwecks Abhilfe mitzuteilen.
  • Der Hafenmeister ist ermächtigt, im Hafengebiet Anordnungen zu treffen, die von den Yachthafen-Nutzern und –Besuchern zu befolgen sind.
  • Einer vorhergehenden Aufforderung des Hafenmeisters, die Anlage zu räumen, ist nachzukommen. Wenn es für die Aufrechterhaltung des Yachthafenbetriebes dringend erforderlich ist.